§1 Name, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Ortsverein umfasst die Gemeinden Rellingen und Tangstedt (2) Der Ortsverein trägt den Namen. "Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) ,Ortsverein Rellingen".
§ 2 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§3 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisioren und der Delegierten zum Kreisparteitag, Kreisparteiausschuss und Fachausschüssen auf Kreisebene. Die MV verabschiedet Wahlvorschläge, Anträge und Entschließungen. (2) Die MV soll in der Regel monatlich, jedoch mindestens einmal im Quartal einberufen werden. Sie soll nach Möglichkeit abwechselnd in den verschiedenen Ortsteilen stattfinden. (3) Die MV wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen, sofern die Satung nichts anderes bestimmt. Ebenso wird die MV auf Verlangen vom mindestens 10% der Mitglieder einberufen. (4) Die MV ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (5) Der Vorstand, die Revisoren/innen werden gemäß Abs. 1 in einer MV (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahl findet auf einer MV statt. (6) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten gem. Abs. 1, sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen bleibt geheim. (7) Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. (2) Der Vorstand besteht aus: der oder dem Vorsitzenden der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Kassiererin oder dem Kassierer der Pressesprecherin oder dem Pressensprecher der Organisationsleiterin oder dem Organisationsleiter einer Beisitzerin oder einem Beisitzer (3)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher regelt. (4) Der oder die Fraktionsvorsitzende ist kooptiertes Mitglied des Vorstandes. (5) Der Vorstand tagt öffentlich.
§ 5 Die Wahlen
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. (2) Die Durchführung der Wahl bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten. (3) Die Trennung von Funktion und Mandat ist anzustreben.
§ 6 Die Revision
(1) Zur Prüfung der Kassenvührung des Ortsvereins werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren/innen und zwar im jährlichen Wechsel gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch hauptamtlich tätige Mitglieder sein. (2) Die Revisoren/innen berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. (3) Die Finanzordnung ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
§ 7 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Schiedsordnung und der Finanzordnung der Partei sowie im Rahmen der Satzungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein und des Kreisverbandes Pinneberg.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 1.Mai 2009 in Kraft.
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